Schulkonferenz (§ 16 Rahmenschulordnung)
(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz eingerichtet. Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind
1. an Grundschulen:
- der Grundschulleiter als Vorsitzender, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter,
- 3 Lehrkräfte,
- 3 Eltern (die/der Vorsitzende des Schulelternrates ist dabei geborenes Mitglied)
2. an weiterführenden Schulen:
- der Schulleiter als Vorsitzender, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter,
- die Abteilungsleiter
- 3 Lehrkräfte,
- 3 Eltern (die/der Vorsitzende des Schulelternrates ist dabei geborenes Mitglied),
- 3 Schüler ab Klassenstufe 8 (die/der Schülersprecher:in ist dabei geborenes Mitglied).
Es muss sichergestellt sein, dass die jeweiligen Abteilungen bei den Lehrern, Eltern und Schülern jeweils mit mindestens einer Stimme vertreten sind.
3. an weiterführenden Schulen mit Grundschulen:
- die Mitglieder gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
4. beratende Mitglieder
- die/der Schulseelsorger:in,
- bei Grundschulen ein Vertreter der Hortleitung,
- der Ortspfarrer.
Bei den Vertretern der Eltern ist der Vorsitzende des Schulelternrates geborenes Mitglied, bei den Schülern der Schülersprecher.
Bei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder ist in der Lehrerkonferenz, dem Schulelternrat und dem Schülerrat eine ausreichende Anzahl an Ersatzvertretern mit Rangfolge zu wählen.
[...]
(3) Auf der Grundlage der Grundsätze für die Verwirklichung des Auftrags der Schulen (§2) berät und beschließt die Schulkonferenz über alle wichtigen Fragen der Gestaltung des Schullebens. Die Schulkonferenz soll bei Meinungsverschiedenheiten vermitteln und für einen sachgerechten Interessenausgleich sorgen.